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Informationen zum Vorbereitungsdienst im Fach Niederländisch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen

Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen dauert 18 Monate.

Die Ausbildung im Unterrichtsfach Niederländisch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR), Gymnasien (GY) und berufsbildenden Schulen (BBS) ist in Niedersachsen möglich für:

  • Studienabsolventinnen und -absolventen mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss.

Voraussetzung sind außerdem deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes erfolgt in der Regel in den beiden Fächern, die Bestandteil der Ersten Staatsprüfung bzw. des universitären Masterabschlusses waren. Sofern Niederländisch als weiteres Fach auf Masterniveau nachgewiesen wird, kann Niederländisch auf Antrag eines der beiden Fächer der Ersten Staatsprüfung bzw. des universitären Masterabschlusses ersetzen (Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr zu § 3, Nr. 5.1). Alternativ kann die Ausbildung in drei Unterrichtsfächern beantragt werden (Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr zu § 3, Nr. 5.2).

Im Einzelnen also die folgenden Ausbildungsvarianten:

Angehende Lehrkräfte mit zwei Unterrichtsfächern (z.B. Niederländisch und Deutsch, Niederländisch und Englisch) werden in diesen beiden Unterrichtsfächern ausgebildet. Der Prüfungsunterricht ist in diesen Fächern zu erteilen (vgl. APVO-Lehr § 14, Abs. 2).

Angehende Lehrkräfte mit zwei Unterrichtsfächern und Niederländisch als weiteres Fach (z.B. Biologie, Deutsch, Niederländisch) haben folgende Optionen:

  • Die Ausbildung erfolgt ausschließlich in den ersten beiden Unterrichtsfächern (z.B. Biologie, Deutsch), das weitere Fach Niederländisch wird nicht ausgebildet (vgl. APVO-Lehr § 3). Es kann in diesem Fall nicht für den Prüfungsunterricht gewählt werden (vgl. APVO-Lehr § 14, Abs. 2).
  • Die Ausbildungsfächer werden gewechselt, d.h. die Ausbildung erfolgt in einem der ersten beiden Unterrichtsfächer und dem Erweiterungsfach Niederländisch (z.B. Biologie - Niederländisch oder Deutsch - Niederländisch). Dieser Wechsel muss allerdings mit der Bewerbung, spätestens innerhalb eines Monats nach der Einstellung, beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Niederländisch durch einen Abschluss auf Niveau des Mastergrads nachgewiesen ist. Außerdem muss die Ausbildungssituation des Seminars diesen Wechsel zulassen (vgl. Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr zu § 3, Nr. 5.1.). Bei dieser Variante ist der Prüfungsunterricht in Niederländisch und dem anderen Unterrichtsfach, das ausgebildet wurde, zu erteilen (vgl. APVO-Lehr § 14 Abs. 2).
  • Die Ausbildung erfolgt in drei Fächern (z.B. Biologie, Deutsch, Niederländisch). Die Ausbildung in drei Fächern muss mit der Bewerbung, spätestens innerhalb eines Monats nach der Einstellung, beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Niederländisch durch einen Abschluss auf Niveau des Mastergrads nachgewiesen ist. Außerdem muss die Ausbildungssituation des Seminars die Ausbildung in drei Fächern zulassen (vgl. Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr zu § 3, Nr. 5.2.). Bei der Ausbildung in drei Fächern ist Ausbildungsunterricht in allen Fächern zu erteilen; auch die Seminarsitzungen aller Fächer sind zu besuchen (ebd.). Im Gegenzug herrscht Wahlfreiheit bezüglich der Prüfungsfächer: Der Prüfling wählt zwei der drei Fächer für den Prüfungsunterricht, d.h. auch Niederländisch kann für den Prüfungsunterricht gewählt werden (vgl. APVO-Lehr § 14 Abs. 3).
  • Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gibt es noch eine weitere Ausbildungsmöglichkeit: Ist Niederländisch ein weiteres Fach (über das Unterrichtsfach und die berufliche Fachrichtung hinaus), kann die angehende Lehrkraft auf Antrag an Seminarsitzungen im Fach Niederländisch teilnehmen, sofern die Ausbildungsmöglichkeiten des Studienseminars dies erlauben. Zusätzlicher Ausbildungsunterricht in diesem Fach ist nicht zu erteilen (vgl. Durchführungsbestimmungen zu § 3, Nr. 5.4). In diesem Fall reicht es aus, wenn Niederländisch auf Bachelorniveau nachgewiesen wird (ebd.). Bei dieser Ausbildungsmöglichkeit ist es nicht möglich, Niederländisch als Prüfungsfach zu wählen. Die Teilnahme an den zusätzlichen Seminarveranstaltungen kann aber bescheinigt werden (vgl. Durchführungsbestimmungen zur APVO, Anlage 9).

Verbindliche Auskünfte bezüglich der Zulassung, möglicher Fächerkombinationen und Ausbildungsvarianten erteilt das Kultusministerium bzw. das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB).

 

Stand: 27.05.2021

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